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Wenn in einer Police eine Andienungsgrenze festgelegt ist (z.B. CHF 50’000), verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, alle Kunden, die zu irgendeinem Zeitpunkt der Policenlaufzeit einen offenen Saldo von mehr als CHF 50’000 (Andienungsgrenze) aufweisen, der Versicherung anzumelden (= anzudienen). Einmal angemeldete und akzeptierte Kunden bleiben versichert, auch wenn der offene Saldo nach der Andienung unter die Andienungsgrenze (Beispiel CHF 50’000) sinkt. Somit sind auch Schadenfälle gedeckt, wenn der offene Saldo weniger als die Andienungsgrenze (Beispiel CHF 50’000) beträgt.
Der Haftungszeitraum ist grundsätzlich auf die Laufzeit der Versicherungspolice begrenzt, d.h. das Schadeneintrittsdatum muss innerhalb der Laufzeit der Police liegen, damit ein Entschädigungsanspruch besteht. Sofern in der Police Aushaftung gewährt wird, besteht auch dann Deckung, wenn der Schaden erst nach Ablauf der Police eintritt, vorausgesetzt, das Datum der Warenlieferung oder Rechnungsstellung liegt innerhalb der Policenlaufzeit.
Eine Entschädigungsfranchise ist ein fixer Abzug, der pro Einzelschadenfall zusätzlich zur Selbstbeteiligung erfolgt.
Beispiel: Beträgt die Entschädigungsfranchise CHF 2’500, wird ein Schaden von CHF 6’000 unter Berücksichtigung des versicherten Prozentsatzes von 90% und abzüglich der Entschädigungsfranchise mit CHF 2’900 vergütet.
Ein Entschädigungsvorrisiko entspricht dem jährlichen Eigenrisiko über alle Schadenfälle zusammen, das der Versicherungsnehmer trägt. Es wird von Schaden zu Schaden der Reihe nach gegen die Entschädigungsansprüche aufgerechnet bis es aufgebraucht ist. Erst danach besteht ein tatsächlicher Anspruch auf Auszahlung von Entschädigungen. Das Entschädigungsvorrisiko ist vergleichbar mit der Franchise, wie sie beispielsweise aus der Krankenversicherung bekannt ist.
Eine Forderungsfranchise ist eine auf den einzelnen Schadenfall bezogenen Bagatellgrenze. Liegt der versicherte Schaden unter der Forderungsfranchise, wird nicht darauf eingetreten.
Beispiel: Beträgt die Forderungsfranchise CHF 2’000, erfolgt bei einem Schaden von CHF 6’000 eine Auszahlung von CHF 5’400 (entspricht 90% des Schadens). Beträgt der Schaden CHF 4’500, erfolgt keine Entschädigung.
Die vom Kreditversicherer innerhalb einer Versicherungsperiode maximal zu leistende Entschädigung ist begrenzt und zwar meisteins abhängig von der effektiv entrichteten Jahresprämie. Die Höchstentschädigung wird ausgedrückt als ein Vielfaches der effektiv zu zahlenden Jahresprämie (ohne Versicherungssteuern).
Die Kreditlimitengebühr wird jeweils fällig, wenn dem Kreditversicherer ein zu versichernder Kunde zur Bonitätsprüfung angemeldet wird und danach jährlich wiederkehrend für die Überwachung der Kundenbonität. Die Kreditlimitengebühr ist unabhängig vom Entscheid des Kreditversicherers zu entrichten.
Die Mindestprämie wird in der Police festgelegt und entspricht der minimal zu entrichtenden Prämie pro Jahr.
Diagnostiziert der Kreditversicherer bei einem Kunden eine drohende Insolvenz, können sie die Kreditlimite und damit die Deckung für künftige Forderungen reduzieren oder sistieren. Ist Nachlaufdeckung vereinbart, gewährt der Versicherer bis zu 30 Tage weiter den bisherigen Versicherungsschutz, d.h. die Limitenreduktion tritt erst mit einer Verzögerung von 30 Tagen in Kraft.
Der Prämiensatz bezieht sich auf den Umsatz, der mit den versicherten Kunden erzielt wird. Wird ein Kunde von der Kreditversicherung abgelehnt, muss für diesen auch keine Prämie bezahlt werden.
Der Prämiensatz bezieht sich auf den offenen Saldo per Monatsultimo der versicherten Kunden. Der zur Prämienberechnung zu meldende Saldo je Kunde ist durch die Höhe der gewährten Kreditlimite für den betreffenden Kunden maximiert.
Ein Schadenfreiheitsrabatt entspricht der Rückvergütung durch den Kreditversicherer, wenn ein Vertragsjahr schadenfrei verlaufen ist oder eine bestimmte Schadenquote nicht erreicht wurde.
Der versicherte Prozentsatz wird in der Police festgelegt und ist grundsätzlich verhandelbar. Der Standard ist 90%, d.h. bei Schadeneintritt werden 90% des entstandenen Schadens vergütet. Umgekehrt betrachtet beträgt die Selbstbeteiligung im Schadenfall dann 10%.