
Exportieren Sie nach Deutschland? Dann gilt es ein besonderes Debitorenrisiko zu beachten. Die deutsche Insolvenzordnung (InsO) ermöglicht es dem Insolvenzverwalter, bereits durch den insolventen Schuldner geleistete Zahlungen von Ihnen zurückzufordern (§§ 129 ff.), und zwar wohlgemerkt auch dann, wenn Sie vertragskonform geliefert oder geleistet haben. In Deutschland gibt es professionelle und sehr beschlagene Insolvenzverwalter, und erfolgreiche Insolvenzanfechtungen sind keine Ausnahme. Der Schweizer Exporteur betritt hier ein Minenfeld, und herkömmliche Kreditversicherungen decken dieses spezielle Risiko entweder nicht oder nur teilweise.
Anfechtbar sind Zahlungen immer dann, wenn die anderen Gläubiger ungerechtfertigt benachteiligt wurden. Davon wird ausgegangen, wenn der Gläubiger von der drohenden Insolvenz wusste und versuchte, zuvor durch geeignete Massnahmen schneller an sein Geld zu kommen. Es wird damit ein Verhalten bestraft, was man jedem Gläubiger als kaufmännisch vernünftig empfehlen würde. Kenntnis von der drohenden Insolvenz wurde früher bereits dann vermutet, wenn dem Schuldner Zahlungsaufschub gewährt wurde. Dies ist heute i.d.R. nicht mehr so, wird aber u.a. immer noch dann unterstellt,
Der deutsche Spezialanbieter Isopo bietet eine Versicherungslösung, die bei berechtigter Insolvenzanfechtung den Schaden ersetzt und bei der Abwehr von unberechtigten Ansprüchen Unterstützung bietet.